Anmerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörter in dieser Vereinssatzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Rüsselsheim Haßloch, gegr. 1937“, im folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Rüsselsheim am Main.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen in der Stadt Rüsselsheim am Main, beziehungsweise dem Ortsteil Haßloch nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Kindergruppe, Alters- und Ehrenabteilung, Musikabteilung) zu koordinieren.
2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, der Mitglieder, wie ausreichenden Versicherungsschutz zu widmen.
Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d) interessierte Einwohner / Mitglieder für die Feuerwehr zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Bildung einer Jugendfeuerwehr und einer Kindergruppe anzustreben und die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen;
g) mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, unbeschadet Abs.4, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereines kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.
5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
6. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein gehören an:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gemäß der
„Feuerwehrsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main“;
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gemäß der
„Feuerwehrsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main“;
c) die Mitglieder der Kindergruppe gemäß der
„Feuerwehrsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main“;
d) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gemäß der „Feuerwehrsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main“;
e) Ehrenmitglieder;
f) fördernde Mitglieder.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7
Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vereinsvorstand
c) der erweiterte Vereinsvorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Brief einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Dieser hat sie unverzüglich ggf. an die Mitglieder weiterzugeben.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge;
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 12 dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
f) die Wahl der Kassenprüfer;
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Stimm- und wahlberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von mindestens zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstands zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem Kassenverwalter
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Personen nach § 12 Abs. 1 sowie:
d) Beisitzer 1;
e) Beisitzer 2;
f) Wehrführer;
g) Stellv. Wehrführer
Die Position f) und g) werden aus dem Feuerwehrausschuss übernommen. Die Einzelheiten über die Wahl des Feuerwehrausschusses regelt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rüsselsheim.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt nach
§ 26 BGB mit der Vertretungsregelung:
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenverwalter.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er
dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15
Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr ist eine selbstständige Abteilung, die nach der
„Feuerwehrsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main“ ihre Gruppenarbeit gestaltet.
§ 16
Kindergruppe
Die Kindergruppe ist eine selbständige Abteilung, die nach der „Feuerwehrsatzung der Stadt Rüsselsheim am Main“ ihre Gruppenarbeit gestaltet.
§ 17
Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt „Rüsselsheim am Main“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 18
Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Ver- einszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§ 19
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2021 in Rüsselsheim am Main beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.
Stand 25.03.2022 Finale_Satzung_ab_März_2022
Datenschutz nach EU Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
Verantwortlich ist der:
Förderverein der Freiwillige Feuerwehr
Rüsselsheim Haßloch gegr. 1937 e.V.
Mönchbruchstr. 29
65428 Rüsselsheim am Main
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist nicht erforderlich, da der Verein unter 10 Personen hat, die mit den personenbezogenen Daten der Mitglieder arbeiten.
Welche Quellen und Daten nutzt der Verein?
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, die der Verein im Rahmen einer Mitgliedschaft von seinen Mitgliedern erhält. Relevante personenbezogene Daten sind Mitgliedsnummer, Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, Eintrittsdatum, Geburtstag und Ort sowie Vereinszugehörigkeit.
Auf welcher Rechtsgrundlage und wofür verarbeitet der Verein Mitgliedsdaten (Zweck der Verarbeitung)?
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung § 6 Abs. 1 b DS-GVO und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Die Verarbeitung von Daten erfolgt zum Einziehen des im Rahmen der Satzung festgelegten Mitgliedsbeitrags, Vereinsrundschreiben, Ehrungen, Geburtstagskarten und Todesfälle. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten und Fotos im Zusammenhang mit Ereignissen des Vereines, einschließlich der Berichterstattung hierüber, auf der Internetseite des Vereins sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale und regionale Printmedien übermittelt.
Wer hat Zugriff oder bekommt Mitgliedsdaten?
Innerhalb des Vereines erhalten nur Vorstandsmitglieder Zugriff auf Mitgliedsdaten, wenn sie diese zur Erfüllung Ihrer Aufgabe brauchen. Alle Daten sind auf dem Rechner im Vereinsbüro hinterlegt.
Wer bekommt welche Daten:
– Der 1. u. 2. Vorsitzender, der Schriftführer und der Kassierer haben Zugang auf alle Daten.
– Bei Ehrungen wird der Namen, Vornamen und Vereinszugehörigkeit an den Verband zwecks Urkunden übermittelt.
Werden Daten in ein Drittland übermittelt?
Eine Datenübermittlung außerhalb der Europäischen Union findet nicht statt.
Wie lange werden Daten gespeichert?
Der Verein verarbeitet und speichert personenbezogene Daten solange dies für die Erfüllung einer Mitgliedschaft erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung der Mitgliedschaft nicht mehr erforderlich, werden diese im darauffolgenden Jahr gelöscht, es sei denn, deren Weiterverarbeitung ist wegen offenen Forderungen erforderlich. Dadurch werden die Daten erst im darauffolgenden Jahr nach Begleichung gelöscht. Daten für die Beitragsverwaltung werden im Geschäftszimmer, laut den gesetzlichen Bestimmungen, für 10 Jahre aufgehoben. Arbeitsstundenlisten werden nach 3 Jahren gelöscht. Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um Namen, Vornamen, Beitragsgruppe und Beitrag. Diese Daten werden unter „Bestandserhebung“ in einem Vereinsarchiv ohne Löschung gespeichert. Besondere Erfolge oder Ereignisse, an denen ein Mitglied mitgewirkt hat unterliegen einem berechtigten Interesse des Vereins, an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von Ereignissen und Erfolgen zugrunde und werden ebenfalls in einem Vereinsarchiv ohne Löschung aufbewahrt oder auf der Homepage ohne Löschung veröffentlicht.
Welche Datenschutzrechte hat das Mitglied?
Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DS-GVO sowie das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DS-GVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG.
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Artikel 77 DS-GVO.
Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten kann vom Mitglied jederzeit dem Verein gegenüber widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO, also vor dem 25. Mai 2018, dem Verein gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.
Gibt es für das Mitglied eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
Im Rahmen einer Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung einer Mitgliedschaft erforderlich sind. Ohne diese Daten wird der Verein nicht in der Lage sein, eine Mitgliedschaft mit dem Mitglied zu schließen, auszuführen und zu beenden.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Informationen über ein Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
Das Mitglied hat das Recht, aus Gründen, die sich aus einer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung seiner betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 e DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Absatz 1 f DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen.
Legt das Mitglied Widerspruch ein, werden die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet, es sei denn, der Verein kann zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die seine Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Empfänger eines Widerspruchs
Der Widerspruch kann formfrei mit dem Betreff „Widerspruch“ unter Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum unter folgender Adresse erfolgen:
Förderverein der Freiwillige Feuerwehr
Rüsselsheim Haßloch gegr. 1937 e.V.
Mönchbruchstr. 29
65428 Rüsselsheim am Main
Datenverarbeitung auf den Internetseiten
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Fotos im Internet oder in lokalen bzw. regionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins Artikel 6 Abs. 1 f DS-GVO. Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über Ereignisse des Vereins veröffentlicht.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Stand 05.2018 Datenschutzverordnung